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Um einen wirksamen Verfahrensrahmen für die Bearbeitung grenzübergreifender Dossiers zu schaffen, sollten in dieser Verordnung die wesentlichen Verfahrensschritte festgelegt werden, unabhängig davon, ob das Hindernis administrativer oder legislativer Art ist. Die Unterschiedlichkeit der Rechtsordnungen in benachbarten Mitgliedstaaten kann dazu führen, dass ein grenzübergreifendes Hindernis vom einem Mitgliedstaat als Verwaltungsvorschrift oder -praxis und vom anderen Mitgliedstaat als Rechtsvorschrift eingestuft wird. Jeder Mitgliedstaat sollte daher das geeignete Verfahren auswählen und umsetzen, das gemäß seiner eigenen Rechtsordnung gilt. Benachbarte Mitgliedstaaten sollten ihre jeweiligen Verfahren so weit wie möglich koordinieren. Wird zu einem Dossier eine endgültige Position bezogen, so sollte diese zusammen mit den entsprechenden Gründen dem Initiator mitgeteilt werden.
Werden grenzübergreifende Dossiers in Bezug auf dasselbe grenzübergreifende Hindernis bei Stellen für grenzübergreifende Koordinierung in zwei oder mehr…
Die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung oder die zuständige Behörde in dem von dem grenzübergreifenden Hindernis betreffenden Mitgliedstaat kann auf…
Wenngleich die vorliegende Verordnung nicht für grenzübergreifende Hindernisse zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern gilt, sollte es den Mitgliedstaaten…
Ein Initiator sollte nur dann ein grenzübergreifendes Dossier vorlegen können, wenn das Hindernis zu einer Grenze gehört, für die mindestens eine Stelle für…
Um die Bearbeitung von Dossiers in Bezug auf grenzübergreifende Hindernisse zu erleichtern, sollten Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, den Rahmen…
Ein grenzübergreifendes Dossier sollte von einem Initiator, d. h. von einer privaten oder öffentlichen Stelle, vorgelegt werden. Um die Bearbeitung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.