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Diese Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ein grenzübergreifendes Hindernis zu beseitigen.
Diese Verordnung gilt nicht für grenzübergreifende Hindernisse in Regionen mit Grenzen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern.
Diese Verordnung sieht vor, dass keine Grenzkontrollen in Bezug auf Personen stattfinden, die die Binnengrenzen zwischen den Mitgliedstaaten der Union…
Wenngleich die vorliegende Verordnung nicht für grenzübergreifende Hindernisse zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern gilt, sollte es den Mitgliedstaaten…
Entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die…
Die vorliegende Verordnung erlegt den Mitgliedstaaten nicht die Pflicht zur Aufnahme eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen auf.
Diese Verordnung sollte nicht die Aufteilung der regionalen oder lokalen Zuständigkeiten in den Mitgliedstaaten berühren.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.