Gesetze
Gesetz wird geladen …
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung einer angemessenen Schutzfrist für Daten für Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, für die bis zum 7. Juni 2018 kein Beschluss über die Genehmigung erlassen wurde, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.