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Nach Ablauf der Schutzfristen am 31. Dezember 2025 waren die betreffenden Daten im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 15. Juni 2026 ungeschützt. Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 legt eine Regel fest, nach der Daten, deren Schutzfrist abgelaufen ist, nicht erneut geschützt werden. Da die vorgeschlagene Verlängerung des Schutzes für die betreffenden Daten zu einem erneuten Schutz dieser Daten führen würden, sollte diese Bestimmung dahin gehend geändert werden, dass für diese Daten eine Ausnahme von dieser Vorschrift gilt. Während des Zeitraums, in dem die betreffenden Daten ungeschützt waren, wurden alternative Stofflieferanten und Produktlieferanten, in die Liste nach Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgenommen. Da diese Lieferanten von den Kosten hätten profitieren können, die den Teilnehmern am Überprüfungsprogramm für die Generierung solcher Daten entstanden sind, sollte Artikel 95 Absatz 5 dahin gehend geändert werden, dass die Dateneigentümer von diesen Stofflieferanten und Produktlieferanten einen Ausgleich verlangen können, wenn sie dies für angezeigt erachten.