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Abweichend von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 laufen gemäß Artikel 95 Absatz 5 alle Datenschutzfristen für die Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission aufgeführt sind, über deren Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bis zum 1. September 2013 aber noch nicht entschieden wurde, am 31. Dezember 2025 ab. Die Ziele dieses Artikels bestehen darin, den Teilnehmern am Überprüfungsprogramm, die Dateneigner sind, den fairen Ausgleich zu bieten, und die Entstehung von Monopolen sowie unverhältnismäßige Datenschutzfristen zu vermeiden, indem anderen Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit geboten wird, die Daten ab dem 1. Januar 2026 frei zu nutzen, um ihnen den Marktzugang zu erleichtern und die Kosten zugunsten der Hersteller von Biozidprodukten, die Wirkstoffe von den Lieferanten beziehen, und somit letztlich zugunsten der Verwender der Biozidprodukte, zu senken.