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Die Bewertung von Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, die am 7. Juni 2018 noch Teil des Überprüfungsprogramms waren, hat sich noch weiter verzögert, da neue Daten generiert werden mussten, um die Bewertung der ab diesem Datum geltenden neuen wissenschaftlichen Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften zu ermöglichen. Darüber hinaus mussten seitdem auf Ersuchen der bewertenden zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auch neue Daten generiert werden, da die Qualität der ursprünglichen Daten in bestimmten eingereichten Anträgen unzureichend war sowie aufgrund der Weiterentwicklung der technischen Anleitungen und der Datenanforderungen. Infolgedessen und angesichts des derzeit in Artikel 95 Absatz 5 Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vorgesehenen Ablaufdatums der Datenschutzfristen wäre die Schutzfrist für solche neu generierten Daten für Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, für die bis zum 7. Juni 2018 kein Beschluss über eine Genehmigung gemäß Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3 der eben genannten Verordnung ergangen ist, erheblich kürzer als für früher generierte Daten. Daher sollte die Schutzfrist für solche neu generierte Daten verlängert werden. Um die verwaltungstechnisch einfache Umsetzung solcher Verlängerungen durch alle Parteien zu gewährleisten, sollte sich die Verlängerung des Schutzes auf alle Daten im Zusammenhang mit den betreffenden Kombinationen von Wirkstoff und Produktart erstrecken.