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Aufgrund der Verzögerungen beim Abschluss des Überprüfungsprogramms, sollte das in Artikel 95 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vorgesehene Datum für den Ablauf der Datenschutzfrist am 31. Dezember 2025 angepasst werden, um den Interessen der Teilnehmer am Überprüfungsprogramm und den Interessen alternativer Wirkstofflieferanten und der Antragsteller, die eine Produktzulassung beantragen, in ausgewogener Weise Rechnung zu tragen. Dieser Interessenausgleich sollte bei der Entscheidung über die Verlängerung des Schutzes der betroffenen Wirkstoffe und Daten sowie über die verlängerte Schutzdauer berücksichtigt werden.