Erwägungsgrund 7 32026R1386
Bestimmte ausländische Investitionen, die nicht unter die Verordnung (EU) 2019/452 fallen, könnten Risiken für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung mit sich bringen. Diese Risiken betreffen insbesondere bestimmte ausländische Investitionen in Mitgliedstaaten, in denen noch kein Überprüfungsmechanismus in Kraft ist, ausländische Investitionen in Mitgliedstaaten, in denen zwar ein Überprüfungsmechanismus in Kraft ist, dessen Anwendungsbereich aber bestimmte sensible ausländische Investitionen nicht umfasst, und ausländische Investitionen, die von ausländischen Investoren über ein in der Union niedergelassenes Tochterunternehmen getätigt werden („Investitionen innerhalb der Union“) und die möglicherweise dieselben Risiken für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung bergen wie ausländische Investitionen, die direkt aus Drittstaaten getätigt werden.