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Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, eine an alle Mitgliedstaaten gerichtete Stellungnahme abzugeben, wenn sie mindestens zwei ausländische Investitionen ermittelt, die sich zusammengenommen nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung auswirken könnten. Dazu gehören insbesondere Fälle, in denen mindestens zwei ausländische Investitionen vergleichbare Merkmale aufweisen, etwa wenn die ausländischen Investitionen von demselben ausländischen Investor getätigt werden, wenn mindestens zwei ausländische Investoren ähnliche Risiken aufweisen oder wenn mindestens zwei ausländische Investitionen dasselbe Ziel oder dieselbe Infrastruktur betreffen, zum Beispiel die transeuropäische Verkehrs-, Energie- oder Kommunikationsinfrastruktur. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten die von der Kommission in ihrer Stellungnahme dargelegte Analyse der aufgezeigten Risiken und die Möglichkeiten zur Bewältigung dieser Risiken erörtern.
Die Kommission richtet gegebenenfalls eine hinreichend begründete Stellungnahme an alle Mitgliedstaaten, wenn sie der Auffassung ist, dass sich zwei oder…
Um die voraussichtlich nachteiligen Auswirkungen einer ausländischen Investition auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung eines Mitgliedstaats oder…
Um den voraussichtlichen nachteiligen Auswirkungen einer ausländischen Investition auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung eines Mitgliedstaats oder…
Wenn die voraussichtlich nachteiligen Auswirkungen auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung von einer ausländischen Investition in ein Ziel in der Union…
Ist die Kommission der Auffassung, dass eine ausländische Direktinvestition, die einer Überprüfung unterzogen wird, voraussichtlich die Sicherheit oder die…
Ist die Kommission der Auffassung, dass eine in einem Mitgliedstaat geplante oder abgeschlossene ausländische Direktinvestition, die in diesem Mitgliedstaat…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.