Erwägungsgrund 33 32026R1388
Abgesehen von den in der Verordnung (EU) 2018/848 festgelegten Ausnahmen sind die ökologischen/biologischen Produktionsketten bereits von konventionellen Produktionsketten getrennt, um ein unbeabsichtigtes Vorhandensein von in der ökologischen/biologischen Produktion nicht zugelassenem konventionellem Material zu vermeiden. Um die Belastung für ökologisch/biologisch wirtschaftende Erzeuger verhältnismäßig zu halten, sollte das zufällige oder technisch unvermeidbare Vorhandensein von NGT-Pflanzen der Kategorie 1 und NGT-Erzeugnissen der Kategorie 1 in der ökologischen/biologischen Produktion bei Anwendung der gleichen Vorsorgemaßnahmen, die bereits für herkömmliche Pflanzen und Erzeugnisse, die für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind, angewandt werden, keinen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2018/848 darstellen. Darüber hinaus könnte es unter bestimmten Umständen für Mitgliedstaaten nötig sein, gemäß Artikel 29 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/848 angemessene Maßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet zu ergreifen, um das unbeabsichtigte Vorhandensein von NGT-Pflanzen der Kategorie 1 in der ökologischen/biologischen Landwirtschaft zu vermeiden, insbesondere in Gebieten mit besonderen geografischen Gegebenheiten, etwa bestimmten Inselmitgliedstaaten im Mittelmeerraum und Inselgebieten.