Erwägungsgrund 10 32026R1388
Auf der Grundlage des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands, insbesondere in Bezug auf Sicherheitsaspekte, sollte diese Verordnung nur für GVO gelten, bei denen es sich um Pflanzen handelt, genauer gesagt um Organismen der taxonomischen Gruppen Archaeplastida oder Phaeophyceae, aber Mikroorganismen, Pilze und Tiere, bei denen das verfügbare Wissen begrenzter ist, ausschließen. Aus demselben Grund sollte diese Verordnung nur für Pflanzen gelten, die durch bestimmte NGT gewonnen werden, d. h. gezielte Mutagenese und Cisgenese, einschließlich Intragenese (im Folgenden „NGT-Pflanzen“), jedoch nicht durch andere NGT. Solche Pflanzen tragen kein genetisches Material von nicht kreuzungsfähigen Arten. Genetisch veränderte Pflanzen, die durch andere NGT hergestellt wurden, mit denen genetisches Material von nicht kreuzungsfähigen Arten, d. h. durch Transgenese, in einen Organismus eingeführt wird, sollten weiterhin den GVO-Rechtsvorschriften der Union und nicht dieser Verordnung unterliegen, da diese Pflanzen spezifische Risiken im Zusammenhang mit dem Transgen bergen könnten. Darüber hinaus gibt es keine Hinweise darauf, dass die derzeitigen Anforderungen der GVO-Rechtsvorschriften der Union für durch Transgenese gewonnene GVO zum gegenwärtigen Zeitpunkt angepasst werden müssen.