Art. 52 32026R1395
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.Sie gilt ab dem 1. Januar 2027 . Die Artikel 5 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 7, Artikel 15 Absatz 12, Artikel 23 Absatz 15, Artikel 26 Absatz 4, Artikel 34 Absatz 3 sowie Artikel 45 gelten jedoch ab dem 12. Juli 2026 .Diese Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2036 . Das Ende ihrer Geltungsdauer beeinflusst jedoch weder die in Kapitel IV festgelegten EBA-Sonderregelungen noch andere Bestimmungen dieser Verordnung, soweit sie in Verbindung mit diesem Kapitel Anwendung finden.