Erwägungsgrund 2 32026R1395
Die gemeinsame Handelspolitik der Union sollte die Grundsätze und Ziele im Bereich des auswärtigen Handelns der Union, die in Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind, wahren.
Die gemeinsame Handelspolitik der Union sollte die Grundsätze und Ziele im Bereich des auswärtigen Handelns der Union, die in Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind, wahren.