Erwägungsgrund 59 32026R1738
Einige Mitgliedstaaten haben im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2000/53/EG bereits Strukturen der erweiterten Herstellerverantwortung und Abfallbewirtschaftungssysteme eingerichtet, die die Grundlage für einschlägige nationale Genehmigungen und vertragliche Vereinbarungen bilden. Diese Mitgliedstaaten sollten diese Strukturen und Systeme weiterhin nutzen können, sofern sie der vorliegenden Verordnung entsprechen.