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Personen, die die erforderlichen Daten und Informationen für das spezifische Zollverfahren, in das Waren übergeführt werden oder übergeführt werden sollen, bereitstellen oder verfügbar machen, stellen digitale Kopien der gegebenenfalls vorhandenen Originale in Papierform, die zur Erlangung dieser Daten und Informationen verwendet wurden, bereit oder machen diese verfügbar.
Bis zum 28. Februar 2034 müssen bei einer Zollanmeldung die Unterlagen, die nach den Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind, zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden.
Die erforderlichen Unterlagen für die durchzuführenden im Anhang der Verordnung (EU) 2022/2399 aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union gelten als übermittelt, zur Verfügung gestellt oder im Besitz des Anmelders befindlich, wenn die Zollbehörden in der Lage sind, gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und c der genannten Verordnung die notwendigen Daten aus den entsprechenden Nichtzollsystemen der Union über das Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich (EU CSW-CERTEX) abzurufen.
Die Unterlagen sind auch, soweit erforderlich, für das Zollrisikomanagement und für Zollkontrollen bereitzustellen und verfügbar zu machen.
Unbeschadet anderer von den Zollbehörden angewandter Rechtsvorschriften können die Zollbehörden Wirtschaftsbeteiligten gestatten, die in Absatz 3 genannten Unterlagen auszustellen.
Sofern für bestimmte Unterlagen nichts anderes vorgesehen ist, bewahrt der Beteiligte die Unterlagen und Informationen mindestens drei Jahre lang für Zollkontrollzwecke in einer Form auf, die für die Zollbehörden zugänglich und akzeptabel ist. Diese Frist beginnt
für Waren, die aufgrund ihrer Endverwendung unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind, ab dem Ende des Jahres, in dem ihre zollamtliche Überwachung endet,
für Waren, die in ein anderes Zollverfahren übergeführt wurden, oder für Waren in der vorübergehenden Verwahrung ab dem Ende des Jahres, in dem das betreffende Zollverfahren erledigt wird oder die vorübergehende Verwahrung endet,
in Fällen, die nicht unter die Buchstaben a und b fallen, ab dem Ende des Jahres, in dem die Waren überlassen werden.
Stellt sich bei einer Zollkontrolle in Bezug auf eine Zollschuld heraus, dass die betreffende buchmäßige Erfassung berichtigt werden muss, und ist der Beteiligte hiervon unterrichtet worden, so werden die Unterlagen und Informationen unbeschadet des Artikels 206 Absatz 4 drei Jahre über den in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Zeitraum hinaus aufbewahrt.
Wurde ein Rechtsbehelf eingelegt oder ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eingeleitet, so werden die Unterlagen und Informationen während des in Absatz 6 genannten Zeitraums oder bis zum Ende des Rechtsbehelfsverfahrens oder des Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens aufbewahrt, wobei der jeweils spätere Zeitpunkt maßgebend ist.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Unterlagen sind nach Maßgabe des Unionsrechts oder soweit für die Zollkontrollen erforderlich den Zollbehörden vorzulegen.
Stellt sich unbeschadet des Artikels 103 Absatz 4 bei einer Zollkontrolle in Bezug auf die Zollschuld heraus, dass die betreffende buchmäßige Erfassung…
die in Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte bestimmte Frist, innerhalb deren die Unterlagen im Besitz des Anmelders sein müssen,
den Zollbehörden alle vorgeschriebenen Informationen in Bezug auf das Zollverfahren, in das die Waren gemäß Artikel 114, Artikel 116 oder 161 übergeführt…
die Festlegung der spezifischen Daten, die nach Überlassung der Waren bereitgestellt oder verfügbar gemacht werden können, und der Fristen für die…
wenn er Kenntnis davon erlangt, dass sich einschlägige Informationen in seinen Aufzeichnungen geändert haben oder dass diese Informationen unrichtig sind, oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.