Gesetze
Gesetz wird geladen …
Ab dem 1. März 2031 sollten die Wirtschaftsbeteiligten auf freiwilliger Basis die Möglichkeiten der EU-Zolldatenplattform nutzen können. Bis zum 1. März 2034 sollte die EU-Zolldatenplattform vollständig ausgebaut sein und von allen Wirtschaftsbeteiligten genutzt werden.
Die in Artikel 38 festgelegten Funktionen der EU-Zolldatenplattform müssen spätestens bis zum 1. Februar 2034 vollständig in Betrieb sein.
Vor dem 1. März 2034 kann die Kommission eine Pilotphase einrichten, um die Funktionen der EU-Zolldatenplattform zu testen (im Folgenden „Pilotphase“). Die…
Die Kommission, das OLAF und – sobald diese eingerichtet ist – die EU-Zollbehörde dürfen bis zum 28. Februar 2034 die Daten, einschließlich personenbezogener…
Die EU-Zolldatenplattform soll die bestehenden elektronischen Systeme ersetzen, die von den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 der…
Die EU-Zolldatenplattform sollte den Datenfluss ermöglichen. Die Nutzer sollten in der Lage sein, alle relevanten Daten, die zur Erfüllung ihrer zollrechtlichen…
Neben der EU-Zolldatenplattform sollten die Mitgliedstaaten weiterhin ihre eigenen Anwendungen entwickeln können, um die Daten der EU-Zolldatenplattform zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.