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Im Falle des elektronischen Handels jedoch und angesichts des höheren Transaktionsvolumens im elektronischen Handel sollten Personen, die die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG („Regelung der einzigen Anlaufstelle für die Einfuhr“ oder „IOSS-Regelung“) in Anspruch nehmen, spätestens am Tag nach der Annahme der Zahlung die Daten über ihre Verkäufe von einzuführenden Waren bereitstellen.
Eine Person, die die IOSS-Regelung in Anspruch nimmt, stellt Daten über Fernverkäufe von Waren, die in das Verfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien…
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die von dem Steuerpflichtigen, der die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/112/EG in…
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die von dem Steuerpflichtigen, der die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG in…
„IOSS-Regelung“ (Import One Stop Shop, einzige Anlaufstelle für die Einfuhr) ist die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie…
Die Angaben nach Artikel 361 der Richtlinie 2006/112/EG, die der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige dem Mitgliedstaat der Identifizierung bei…
In Titel XI Kapitel 6 wird folgender Abschnitt angefügt: „ABSCHNITT 2 (1) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass Steuerpflichtige, die in ihrem Gebiet…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.