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In hinreichend begründeten Fällen sollten die Zollbehörden die Möglichkeit haben, geprüfte vertrauenswürdige Handelsbeteiligte zu ermächtigen, die Daten über ihre überlassenen Waren zu einem späteren Zeitpunkt nachzutragen, da diese Handelsbeteiligten kontinuierlich Daten über ihre Transaktionen mit dem Zoll austauschen und als zuverlässig gelten können. Solche Umstände könnten eintreten, wenn dies mit Unterlagen zusammenhängt oder wenn der endgültige Zollwert der Waren zum Zeitpunkt der Überlassung nicht ermittelt werden kann.
Hat der geprüfte vertrauenswürdige Handelsbeteiligte, dem eine Erlaubnis nach Absatz 3 erteilt wurde, Grund zu der Annahme, dass die Waren nicht den…
Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels und unbeschadet des Artikels 178 kann ein anderer geprüfter vertrauenswürdiger Handelsbeteiligter als der…
Da geprüfte vertrauenswürdige Handelsbeteiligte als zuverlässig gelten und den Zollbehörden so echtzeitnah wie technisch möglich Daten über die Beförderung der…
Um den Handelsbeteiligten, die die Informationen rechtzeitig übermittelt haben, Rechtssicherheit zu geben, ohne die Zollbehörden zur Reaktion auf jede Sendung…
Sobald die Zollbehörden über die für das betreffende Verfahren erforderlichen Informationen verfügen, sollten sie auf der Grundlage einer Risikoanalyse…
Es ist angebracht zu gewährleisten, dass die zügige Überlassung der Waren die Regel ist, wenn der Wirtschaftsbeteiligte vorab Angaben gemacht hat, die für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.