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Der Beschluss (GASP) 2026/512 beschränkt darüber hinaus die Erbringung von Diensten, die in direktem Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten in Belarus stehen, und zwar insbesondere diejenigen, die in die Klassen 7471 und 7472 der Zentralen Gütersystematik in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen (Statistical Papers, Series M, No 77, CPC prov, 1991) veröffentlichten Fassung eingestuft sind. Dies erfolgt, um die Einnahmen von Belarus aus solchen Diensten zu verringern und von der Förderung nicht unbedingt notwendiger Reisen und Freizeitaktivitäten nach Belarus abzuhalten, insbesondere in einem Kontext, in dem Unionsbürger einem erhöhten Risiko willkürlicher Festnahmen und Inhaftierungen ausgesetzt sind und der konsularische Schutz für Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit begrenzt ist.