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Mit dem Beschluss (GASP) 2026/512 wird auch eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht für Dienstleistungen eingeführt, die für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen erbracht werden und nicht bereits den restriktiven Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 unterliegen, sofern diese Dienstleistungen für das Funktionieren einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung von Belarus in einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind.