Erwägungsgrund 3 32019R0287
Diese Verordnung sollte unbeschadet etwaiger in den Handelsabkommen enthaltener besonderer Bestimmungen gelten, die Schutzklauseln und andere Mechanismen für die vorübergehende Rücknahme von Zollpräferenzen oder anderen Präferenzregelungen betreffen, wenn diese besonderen Bestimmungen mit dieser Verordnung nicht im Einklang stehen. Solche besonderen Bestimmungen sollten im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden. Bei künftigen Handelsabkommen mit Drittländern sollte es der Kommission daher unbenommen sein, solche besonderen Bestimmungen auszuhandeln.