§ 3 WFwVO
Betriebe oder Einrichtungen, die besonders brand- oder explosionsgefährdet sind oder von denen andere besondere Gefahren ausgehen, kann das Ministerium für Inneres und Sport verpflichten, eine den Erfordernissen des Betriebes oder der Einrichtung entsprechende Werkfeuerwehr aufzustellen, auszustatten und zu unterhalten.
Eine besondere Gefahr liegt insbesondere dann vor, wenn sich die Gefahrensituation auf Grund des vorhandenen Gefahrenpotenzials über das Gebiet des Betriebes oder der Einrichtung hinaus ausbreiten kann, bei einem Schadenereignis eine erhebliche Anzahl von Betroffenen zu befürchten ist oder eine erhebliche Gefährdung für die Umwelt besteht.
Grundlage für die Anordnung zur Bildung einer Werkfeuerwehr ist eine Bedarfs- und Entwicklungsplanung nach § 1 Absatz 4, die der Betreiber auf Aufforderung dem Ministerium für Inneres und Sport vorzulegen hat.
Die Anordnung einer Werkfeuerwehr erfolgt nach Anhörung der zuständigen Gemeinde. § 2 Absatz 5 gilt entsprechend.