§ 4 WFwVO
Eine Werkfeuerwehr wird in der Regel mit betriebs- oder einrichtungseigenen Kräften gebildet.
Die Angehörigen der Werkfeuerwehr müssen neben der erforderlichen fachlichen Qualifikation insbesondere Kenntnisse über die Örtlichkeit, die Produktions- und Betriebsabläufe, die betrieblichen Gefahren und Schutzmaßnahmen und die besonderen Einsatzmittel besitzen.
Ein Betrieb oder eine Einrichtung kann sich einer benachbarten Werkfeuerwehr bedienen, wenn sich diese Werkfeuerwehr auf einem angrenzenden Gebiet befindet und die Alarmierungs- und Ausrückezeiten innerhalb des zu schützenden Bereichs so bemessen sind, dass der Brandschutz und die Technische Hilfe in den Betrieben oder Einrichtungen gewährleistet sind.
In Fällen des Absatzes 3 bleibt der Betrieb oder die Einrichtung für die Vorhaltung einer Werkfeuerwehr verantwortlich. Dem Ministerium für Inneres und Sport ist eine schriftliche oder elektronische Vereinbarung über die Gestellung der Werkfeuerwehr vorzulegen, in der unter anderem das Weisungs- und Unterordnungsverhältnis festgeschrieben ist.
Betriebe oder Einrichtungen, die sich einer benachbarten Werkfeuerwehr bedienen, sind verpflichtet, die Leitung der Werkfeuerwehr über alle betrieblichen Örtlichkeiten, Gegebenheiten, Vorgänge und eventuelle Veränderungen, die Bedeutung für den Brandschutz und die Technische Hilfe haben können, zu informieren und ihr Zugang zu allen Örtlichkeiten zu gewähren.
Bei baulichen oder betrieblichen Veränderungen im Betrieb oder in der Einrichtung ist die Leitung der Werkfeuerwehr vorher zu hören.