§ 7 WFwVO
Werkfeuerwehren können entsprechend dem Gefährdungspotenzial sowie den betrieblichen und örtlichen Bedingungen des Betriebes oder der Einrichtung bestehen.
ausschließlich aus hauptberuflichen Angehörigen,
aus haupt- und nebenberuflichen Angehörigen oder
nur aus nebenberuflichen Angehörigen
Hauptberufliche Werkfeuerwehrangehörige sind Werkfeuerwehrangehörige, die ihren Dienst auf einer Feuerwache oder von einer Feuerwache aus versehen und deren Tätigkeit im Wesentlichen aus feuerwehr- sowie brandschutztechnischen Arbeiten oder Arbeiten in feuerwehreigenen Werkstätten besteht. Sie können zusätzlich Aufgaben der Betriebssicherheit mit übernehmen, sofern ihre Einsatzbereitschaft dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Die Personalstärke der Werkfeuerwehr wird im Anerkennungsbescheid festgelegt. Sie richtet sich nach den sich aus dem Bedarfs- und Entwicklungsplan ergebenden Forderungen und muss während des Produktions- oder Dienstbetriebes mindestens Staffelstärke (1/5) betragen. Eine Werkfeuerwehr ist teilweise oder ganz mit hauptberuflichen Werkfeuerwehrangehörigen zu besetzen, wenn wegen der besonderen Erfordernisse des Betriebes oder der Einrichtung die Erfüllung ihrer Aufgaben durch nebenberufliche Werkfeuerwehrangehörige nicht jederzeit gewährleistet werden kann. Eine Werkfeuerwehr ist als hauptberufliche Werkfeuerwehr zu bezeichnen, wenn vier Funktionen der Staffel (1/3) aus hauptberuflichen Werkfeuerwehrangehörigen bestehen. Die zusätzlich benötigten zwei Funktionen können im Rendezvous-System durch fachlich geeignete Verstärkungskräfte gestellt werden, wenn diese über ein Einsatzfahrzeug verfügen und ein sofortiges Ausrücken gewährleistet ist.
Werkfeuerwehren müssen über eine ständig besetzte Feuermelde- und Alarmzentrale jederzeit alarmiert werden können.
Auf dem Gelände des Betriebes oder der Einrichtung sind die für den Einsatz der Werkfeuerwehr erforderlichen Alarmierungseinrichtungen einzurichten und zu unterhalten.
Auf der Grundlage des § 27 Absatz 7 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland sind unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften betriebsinterne Regelungen zur Einsatzleitung zu treffen und mit der zuständigen kommunalen Feuerwehr abzustimmen.
Werkfeuerwehren haben Funkrufnamenkataloge gemäß der Verwaltungsvorschrift[2] über Funkrufnamen für nichtpolizeiliche Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben zu erstellen. Von der Verwaltungsvorschrift abweichende Festlegungen bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium für Inneres und Sport.
Die Kosten der Werkfeuerwehr einschließlich der Beschaffung und Unterhaltung der erforderlichen baulichen und technischen Ausstattung und der sonstigen Ausrüstung sowie der Ausbildung der Werkfeuerwehrangehörigen trägt der Betrieb oder die Einrichtung.