§ 12 WFwVO
Überprüfung des Leistungsstandes
Das Ministerium für Inneres und Sport kann den Leistungsstand der Werkfeuerwehr und den Stand der Umsetzung der Bedarfs- und Entwicklungsplanung jederzeit überprüfen. Die Frist der Überprüfung soll fünf Jahre nicht überschreiten.