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Die vertragliche Vereinbarung zwischen Betrieben und Einrichtungen zur Bildung einer gemeinsamen Werkfeuerwehr soll mindestens Festlegungen zur Vertragsdauer, zur uneingeschränkten Sicherstellung der gemeinsamen Aufgabenerfüllung unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Vertragsverhältnisse, zum betrieblichen Krisen- und Gefahrenabwehrmanagement, zur Organisation der Einsatzzentrale, zu Rahmenbedingungen der gemeinsamen Personal- und Material- sowie zu Fahrzeugressourcen enthalten.
Die vertragliche Vereinbarung zwischen Betrieben sowie Einrichtungen und einem Standortbetreiber, der die gemeinsame Werkfeuerwehr für diese betreibt, sollte neben den unter Absatz 1 genannten Festlegungen mindestens Regelungen zu Anzeige- und Informationspflichten, zur Verfahrensgestaltung der Kommunikationswege, insbesondere der Anzeige zur Änderung von Gefahrenpotentialen durch den betroffenen Betrieb oder die betroffene Einrichtung an die anderen Vertragspartner und an die Bezirksregierung, die Organisation zur Umsetzung der Aus- und Fortbildungsverpflichtung sowie der Unterweisungspflichten enthalten.
Die schriftliche Vereinbarung zur Zusammenarbeit umfasst folgende Mindestinhalte:
Wird in einem Betrieb oder einer Einrichtung eine Werkfeuerwehr aus dem Grund angeordnet oder anerkannt, dass bei einem Schadensfall eine große Anzahl von…
wenn eine gemeinsame Werkfeuerwehr nach § 33 Absatz 1 gebildet werden soll gegenüber der Bezirksregierung,
Die Werkfeuerwehren sind orientiert an der Bedarfs- und Entwicklungsplanung nach § 1 Absatz 4 aufzustellen, auszustatten und zu unterhalten. Sofern sich aus…
Betriebe oder Einrichtungen, die sich einer benachbarten Werkfeuerwehr bedienen, sind verpflichtet, die Leitung der Werkfeuerwehr über alle betrieblichen…
Schriftliche Vereinbarungen gemäß § 28 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz zwischen dem Träger der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.