WaffRG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 14 WaffRGForm des ÜbermittlungsersuchensGesetz über das Nationale Waffenregister · Abschnitt 4 § 13§ 15 Ein Übermittlungsersuchen an die Registerbehörde ist schriftlich oder elektronisch zu stellen.