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Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer, in denen der Prüfling schriftlich geprüft wurde, sowie auf zwei weitere Fächer (5. und 6. Prüfungsfach gemäß Anlage 1).
Jeder Prüfling wird in mindestens 3 Fächern mündlich geprüft.
Zu dem 5. und 6. Prüfungsfach gemäß Anlage 1 wählt der Prüfling ein weiteres mündliches Prüfungsfach aus den bereits schriftlich geprüften Fächern. Der/Die Vorsitzende kann nach Rücksprache mit den Fachlehrkräften über ein viertes und weitere mündliche Prüfungsfächer entscheiden. Auf eine mündliche Prüfung kann nur in einem Fach verzichtet werden, in dem die schriftliche Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ (05 Punkte) bewertet wurde.