§ 1 WoAufG SL
Die Wohnungsaufsicht ist Aufgabe des Staates.
Die Wohnungsaufsichtsbehörden haben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auf die Beseitigung von Missständen an Wohnraum hinzuwirken.
Absatz 2 gilt für Nebengebäude und Außenanlagen entsprechend.
Die Wohnungsaufsichtsbehörden können insbesondere bei Anzeichen von Verwahrlosung in den Wohngebäuden, Nebenanlagen und an den Außenanlagen regelmäßige Überprüfungen durchführen.
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf den vom Verfügungsberechtigten selbst genutzten Wohnraum.
Dieses Gesetz gilt auch für den geförderten Mietwohnraum im Sinne des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, soweit dessen Regelungen nicht entgegenstehen.