§ 4 WoAufG SL
1Wohnraum muss insbesondere über folgende Mindestausstattung verfügen: 2Eine Ausstattung zur Erfüllung der Mindestanforderungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 muss funktionsfähig und nutzbar sein. 3Die Anforderungen der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2019 (Amtsbl. I S. 211), insbesondere die Anforderungen des 5. und 6. Abschnitts im Dritten Teil, in der jeweils geltenden Fassung, finden Anwendung.
ausreichende Belüftung und Belichtung mit Tageslicht,
Schutz gegen Feuchtigkeit und Einflüsse der Witterung,
Anschluss von Energie-, Wasserversorgung und Entwässerung,
eine Feuerstätte oder Heizungsanlage,
Anschluss für eine Kochküche oder Kochnische und
ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette.
Eine darüber hinaus vorhandene Ausstattung des Wohnraums muss funktionsfähig und nutzbar sein. Dies gilt insbesondere für
Balkone und Loggien und
Treppen, Aufzugs-, Haustür-/Türschließ- oder Beleuchtungsanlagen in allgemein zugänglichen Räumen.
Bei zentralen Heizungsanlagen muss die Versorgung mit Heizenergie sichergestellt sein; dies gilt entsprechend für die zentrale Strom- und Wasserversorgung.
In den Außenanlagen müssen insbesondere die Zugänge zu Wohngebäuden sowie, soweit vorhanden, Innenhöfe und Kinderspielflächen funktionsfähig und nutzbar sein.