§ 5 WoAufG SL
Pflichten des Verfügungsberechtigten
(1)
Wohnraum ist vom Verfügungsberechtigten so auszustatten, zu erhalten und wiederherzustellen, dass der ordnungsgemäße Gebrauch zu Wohnzwecken jederzeit ohne erhebliche Beeinträchtigungen gewährleistet ist und insbesondere die Anforderungen an die Mindestausstattung von Wohnraum nach § 4 erfüllt werden.
(2)
Absatz 1 gilt für Nebengebäude und Außenanlagen entsprechend.