§ 2 WoAufG SL
1Oberste Wohnungsaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. 2Die Aufgaben der unteren Wohnungsaufsichtsbehörden werden von der Landeshauptstadt Saarbrücken, den Kreisstädten und den Mittelstädten als Auftragsangelegenheiten wahrgenommen. 3Die oberste Wohnungsaufsichtsbehörde führt die Fachaufsicht über die unteren Wohnungsaufsichtsbehörden.
Sachlich zuständig sind die unteren Wohnungsaufsichtsbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Örtlich zuständige Behörde ist
für sich in der Landeshauptstadt Saarbrücken und dem Regionalverband Saarbrücken mit Ausnahme der Mittelstadt Völklingen befindenden Wohnraum die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Saarbrücken,
für sich in dem Landkreis St. Wendel und der Kreisstadt St. Wendel befindenden Wohnraum die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Kreisstadt St. Wendel,
für sich in dem Landkreis Saarlouis und der Kreisstadt Saarlouis befindenden Wohnraum die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der Kreisstadt Saarlouis,
für sich in dem Landkreis Neunkirchen und der Kreisstadt Neunkirchen befindenden Wohnraum die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der Kreisstadt Neunkirchen,
für sich in dem Landkreis Merzig-Wadern und der Kreisstadt Merzig befindenden Wohnraum die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Kreisstadt Merzig,
für sich in der Kreisstadt Homburg und dem Saarpfalz-Kreis mit Ausnahme der Mittelstadt St. Ingbert befindenden Wohnraum die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der Kreisstadt Homburg,
für sich in der Mittelstadt Völklingen befindenden Wohnraum die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der Mittelstadt Völklingen und
für sich in der Mittelstadt St. Ingbert befindenden Wohnraum die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der Mittelstadt St. Ingbert.