§ 13 WoAufG SL
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
den Pflichten nach § 5 nicht nachkommt,
der Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung nach § 6 Absatz 2 nicht nachkommt,
entgegen § 8 Absatz 5 Wohnraum überlässt,
entgegen § 9 Absatz 1 Wohnraum überlässt,
entgegen § 10 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder nicht zur Verfügung stellt.
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro, im Fall der Nummer 5 mit einer Geldbuße bis zu 3.000 Euro geahndet werden.
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, ist die untere Wohnungsaufsichtsbehörde.