§ 12 WoAufG SL
Das Land evaluiert zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals die tatsächliche Wirksamkeit dieses Gesetzes anhand der Anzahl der Fälle, in denen von den Wohnungsaufsichtsbehörden eingegriffen wurde.
Das Land evaluiert darüber hinaus zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals die im Zusammenhang mit diesem Gesetz angefallenen Kosten anhand der angefallenen Personal- und Sachkosten.
Die durch die Evaluierung festgestellten Kosten sind den Gemeinden rückwirkend als Belastungsausgleich nach dem Gesetz Nr. 1903 zur Regelung eines Kostenfolgeabschätzungs- und eines Beteiligungsverfahrens gemäß Artikel 120 der Verfassung des Saarlandes vom 9. November 2016 (Amtsbl. I S. 1058) zu erstatten.
Im Anschluss werden den Gemeinden die durch den Vollzug dieses Gesetzes entstehenden Kosten vom Land im jeweils folgenden Haushaltsjahr im nachgewiesenen Umfang erstattet.