§ 6 WoAufG SL
Liegen der Wohnungsaufsichtsbehörde Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Missstand vorliegt, so soll sie die zur Ermittlung des Sachverhalts geeigneten Maßnahmen ergreifen.
1Besteht auf Grund der nach Absatz 1 durchgeführten Sachverhaltsermittlung der hinreichende Verdacht, dass der Missstand bauseitig begründet ist, kann die Wohnungsaufsichtsbehörde anordnen, dass der Verfügungsberechtigte weitere notwendige Sachverhaltsaufklärung durchführt. 2Die Art und Weise der Sachverhaltsermittlung wird durch die Wohnungsaufsichtsbehörde festgelegt.
1Die Kosten der nach Absatz 2 angeordneten Maßnahme trägt der Verfügungsberechtigte. 2Bestätigt die Untersuchung den Verdacht nicht, sind dem Verfügungsberechtigten die Kosten zu erstatten.
§§ 68 bis 71 des Saarländischen Polizeigesetzes vom 8. November 1989 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.