Allgemeine Verfahrensvorschriften für das Schiedsgericht (Anlage VIII zu dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik)
Der Präsident übermittelt den Vertragsparteien beglaubigte Abschriften des Schiedsspruchs.
§ 8 WWSUVtrAnl VIII
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