§ 59 ZDG
Disziplinarmaßnahmen
Disziplinarmaßnahmen sind
Verweis,
Ausgangsbeschränkung,
Geldbuße,
Nichtgewährung einer höheren Soldgruppe,
Rückstufung in eine niedrigere Soldgruppe.
Ausgangsbeschränkung und Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.