BPatG, 30 W (pat) 806/19Beschluss v. 2021-01-28 · § 93 ZPO
(Designnichtigkeitsverfahren - Beschwerde gegen Kostengrundentscheidung – übereinstimmende Erledigungserklärungen – Kostenentscheidung nach billigem Ermessen – Unterliegensprinzip – Berücksichtigung des § 93 ZPO – "sofortiges Anerkenntnis" des Nichtigkeitsantrags - Verhalten der Antragsgegnerin hat keinen Anlass zur Stellung des Nichtigkeitsantrags gegeben - keine Veranlassung, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen)
BPatG, 30 W (pat) 805/19Beschluss v. 2021-01-28 · § 93 ZPO
(Designnichtigkeitsverfahren - Beschwerde gegen Kostengrundentscheidung – übereinstimmende Erledigungserklärungen – Kostenentscheidung nach billigem Ermessen – Unterliegensprinzip – Berücksichtigung des § 93 ZPO – "sofortiges Anerkenntnis" des Nichtigkeitsantrags - Verhalten der Antragsgegnerin hat keinen Anlass zur Stellung des Nichtigkeitsantrags gegeben - keine Veranlassung, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen)
BPatG, 35 W (pat) 16/14Beschluss v. 2017-03-07 · § 93 ZPO
Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - Kosten - "Screening Hörtestgerät" – Kostenauferlegung – Unterliegensprinzip –Veranlassung für den Löschungsantrag – Kostenfestsetzungsverfahren zur Feststellung der Höhe der Kosten – Gegenstandswert als Bemessungsfaktor
BPatG, 30 W (pat) 801/15Beschluss v. 2016-11-24 · § 93 ZPO
Designbeschwerdeverfahren – Nichtigkeitsverfahren – "Glasmagnettafel" – Beschwerde gegen Kostenentscheidung – zur Statthaftigkeit der isolierten Beschwerde gegen die Kostenentscheidung – zur Kostentragung bei fehlendem Widerspruch gegen den Löschungsantrag – fehlende Nennung von Gründen, warum keine Veranlassung zur Stellung eines Nichtigkeitsantrags gegeben wurde – Anwendung des Unterliegensprinzips
BPatG, 3 Ni 8/13Urteil v. 2014-06-03 · § 93 ZPO
Patentnichtigkeitsklageverfahren – „Dichtungsband und Verfahren zur Herstellung des Dichtungsbandes und seine Verwendung“ – zur Sachkunde der technischen Mitglieder des Senats - Beklagte hat zur Klage keinen Anlass gegeben - Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens