§ 7 AEntschG SL
Geltendmachung des Anspruchs
Beträge, auf die Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen nach den §§ 2, 3, 4 Abs. 2 und § 5 Anspruch haben, werden nur auf Antrag gewährt. Der Anspruch erlischt, wenn der Antrag nicht binnen eines Jahres nach dem anspruchsbegründenden Tatbestand gestellt wird.