§ 8 AEntschG SL
Entschädigung für Bedienstete des Landes als Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen
(1)
Bedienstete des Landes, die Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen sind, erhalten, sofern die Teilnahme an den Sitzungen zu den Dienstgeschäften ihres Amtes gehört, keine Vergütung oder Entschädigung.
(2)
Bediensteten des Landes, die an Sitzungen der in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Kommissionen und Ausschüsse teilnehmen, wird eine Sitzungsentschädigung gemäß § 4 Abs. 1 gewährt, wenn die Teilnahme nebenamtlich erfolgt und eine erhebliche Belastung ihrer Arbeitskraft darstellt; die Landesregierung entscheidet, ob diese Voraussetzungen vorliegen.
(3)
Die Vorschriften des Saarländischen Reisekostengesetzes bleiben unberührt.