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Die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin setzt die Vornoten fest. In den Fächern Deutsch und Mathematik werden die Vornoten frühestens eine Woche, spätestens drei Unterrichtstage vor Beginn der schriftlichen Prüfung festgesetzt. In allen übrigen Fächern erfolgt die Festsetzung der Vornoten zeitgleich mit der Feststellung, ob ein Schüler/eine Schülerin zur mündlichen Prüfung zuzulassen ist (§ 15).
Frühestens eine Woche, spätestens drei Unterrichtstage vor Beginn der schriftlichen Prüfung wird für die im zweiten Schulhalbjahr in den Fächern Deutsch und Mathematik erbrachten Leistungen jeweils eine Note gebildet. Entsprechend wird zum Zeitpunkt der Feststellung, ob ein Schüler/eine Schülerin zur mündlichen Prüfung zuzulassen ist (§ 15), jeweils eine Note in allen übrigen Fächern gebildet. § 11 Abs. 2 und 3 der Verordnung - Schulordnung - über die Bildungsgänge und die Abschlüsse der Gemeinschaftsschule in Abendform in ihrer jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
Die Vornote in dem einzelnen Fach wird gebildet aufgrund der Note des Halbjahreszeugnisses und der gemäß Absatz 2 gebildeten Note; beide Noten sind grundsätzlich als gleichwertig zu berücksichtigen. Weichen sie voneinander ab, so entscheidet die Klassenkonferenz, ob die Vornote in einem Mittelwert liegt oder ob einer Teilnote besonderes Gewicht zukommt. Ist der Bildungsgang wiederholt worden, so wird nur die bei der Wiederholung erreichte Note berücksichtigt.
Die Vornoten in den Fächern Deutsch und Mathematik sind den Schülern/Schülerinnen nach ihrer Festsetzung und Eintragung in die Prüfungsliste (§ 8) unverzüglich mündlich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe der Vornoten in allen übrigen Fächern erfolgt zusammen mit der Bekanntgabe der schriftlichen Prüfungsergebnisse (§ 16). Abschnitt III Schriftliche Prüfung