Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport erstellt zur Rückführung der strukturellen Liquiditätskredite nach § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über den Saarlandpakt einen verbindlichen Tilgungsplan mit den Vorgaben für die jährlich zu erwirtschaftende Mindesttilgung, für die zur Tilgung von Krediten anzusammelnden und zu verwendenden Mittel und für den höchstzulässigen Betrag der strukturellen Liquiditätskredite. Grundlage ist ein fiktives Annuitätendarlehen mit einem gleichbleibenden jährlichen Gesamtbetrag aus Zins und Tilgung über die Gesamtlaufzeit mit einer Fälligkeit der Zahlungen am Periodenende. Bei der Berechnung können vollständige Jahreszeiträume und Zahlungen zum Monats-, Quartals- oder Jahresende zugrunde gelegt werden.
Für die Berechnung nach Absatz 1 ist ein Zinssatz von 1 Prozent zugrunde zu legen.
Sondertilgungen struktureller Liquiditätskredite lassen die Mindesttilgung unverändert.