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Der nach § 4 des Gesetzes über den Saarlandpakt für die Rückführung maßgebliche Bestand der strukturellen Liquiditätskredite der Gemeinden zum 31. Dezember 2019 wird aus dem Bestand nach § 2, abzüglich der vom Land nach § 3 des Gesetzes über den Saarlandpakt zu übernehmenden strukturellen Liquiditätskredite, errechnet. Abweichend von § 2 Absatz 4 sind Korrekturen am Ausgangsbestand in jedem Fall zu berücksichtigen. Der Ausgangsbestand ist um Konsolidierungshilfen, die bis zu diesem Stichtag zur Tilgung investiver Kredite verwendet wurden, zu erhöhen. Die Fortschreibung für die Jahre 2018 und 2019 erfolgt mittels des Saldos aus Einzahlungen und Auszahlungen auslaufender Verwaltungstätigkeit, abzüglich der um Tilgungserstattungen bereinigten Tilgung der Kredite für Investitionen.
Der Berechnung nach Absatz 1 sind zunächst die Daten der Haushaltsplanung zugrunde zu legen. Sie sind spätestens im zweitfolgenden Jahr anhand der Daten des Jahresergebnisses zu korrigieren.