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In die gemeinsame Förderung werden nur solche Einrichtungen und Organisationen gemäß § 1 Abs. 1 aufgenommen, deren von den Gebietskörperschaften zu deckender Zuwendungsbedarf zu den laufenden Kosten 3,0 Mio. DM[3] pro Jahr übersteigt.[4]
Bei Einrichtungen mit Servicefunktion für die Forschung reicht es aus, wenn der von den Gebietskörperschaften zu deckende Zuwendungsbedarf 2,0 Mio. DM[5] übersteigt.
Bei den Museen wird nur der auf die laufenden Kosten für die Forschung entfallende Zuwendungsbedarf berücksichtigt. Einnahmen aus dem Betrieb der Museen, der nicht der Forschung zuzurechnen ist, bleiben bei der Ermittlung des Forschungsanteils außer Ansatz.
Die laufenden Kosten umfassen alle Kosten außer den Kosten für Grunderwerb, Baumaßnahmen und Ersteinrichtung.
Der Ausschuss Forschungsförderung prüft alle zwei Jahre, ob angesichts der Kostenentwicklung auf dem Gebiet der Forschung eine Veränderung der in Absatz 1 und 2 genannten Größenordnungen erforderlich ist. Bei dieser Prüfung soll insbesondere die Entwicklung der Vergütung nach dem Bundesangestelltentarif vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen einschließlich der Vergütungstarifverträge berücksichtigt werden. Die Überprüfung findet gleichzeitig mit einer Überprüfung der Liste der geförderten Forschungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 4 statt.