§ 3 SBEBG
Kindertageseinrichtungen haben neben dem Betreuungsauftrag einen eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Sie ergänzen und unterstützen die Erziehung des Kindes in der Familie und fördern seine Gesamtentwicklung durch allgemeine und gezielte Bildungs- und Erziehungsangebote. Die Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer jeweiligen Strukturen die Inhalte des Bildungsprogramms mit Handreichungen für saarländische Krippen und Kindergärten in der jeweils geltenden Fassung umzusetzen. In Wahrnehmung dieser gemeinsamen Verantwortung für die beständige Förderung des Kindes arbeiten sie, insbesondere beim Übergang in die Grundschule, auch mit der zuständigen Schule zusammen.
Der Träger der Kindertageseinrichtung ist für die Ausgestaltung und Umsetzung des Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrags verantwortlich.
Das Personal der Kindertageseinrichtungen setzt sich aus sozialpädagogischen Fachkräften, die in der Regel über die staatliche Anerkennung verfügen, und Personen anderer Professionen, die konzeptions- und zielgruppenabhängig oder inklusionsbedingt beschäftigt werden und im Einzelfall eine zusätzliche Nachqualifizierung nachweisen müssen, zusammen. Zum Personal der Kindertageseinrichtungen gehören auch Hauswirtschaftskräfte, die im Rahmen der Bereitstellung einer gesunden, warmen Mittagsmahlzeit tätig sind.
Fachkräfte im Sinne von Absatz 3 sind, abhängig von der Konzeption der Einrichtung, in der Regel:
in Kinderkrippen Absolventinnen und Absolventen von Studiengängen akademischer Sozialberufe nach dem Saarländischen Gesetz über die staatliche Anerkennung akademischer Sozialberufe vom 12. Februar 2020 (Amtsbl. I S. 184) in der jeweils geltenden Fassung sowie Personen mit einem vergleichbaren Studienabschluss, Erzieherinnen und Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger, Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger sowie Personen anderer Professionen nach Absatz 3;
in Kindergärten Absolventinnen und Absolventen von Studiengängen akademischer Sozialberufe nach dem Saarländischen Gesetz über die staatliche Anerkennung akademischer Sozialberufe sowie Personen mit einem vergleichbaren Studienabschluss, Erzieherinnen und Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger, Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger sowie Personen anderer Professionen nach Absatz 3;
in Kinderhorten Absolventinnen und Absolventen von Studiengängen akademischer Sozialberufe nach dem Saarländischen Gesetz über die staatliche Anerkennung akademischer Sozialberufe sowie Personen mit einem vergleichbaren Studienabschluss, Erzieherinnen und Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger sowie Personen anderer Professionen nach Absatz 3.
Personen anderer nicht akademischer Professionen nach Absatz 3 können auf Antrag vom Landesjugendamt und im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur als Fachkräfte anerkannt werden. Mit dieser Anerkennung können Qualifikationsauflagen verbunden sein. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, Einrichtungen mit multiprofessionellen Teams auszustatten. Durch das Zusammenwirken interdisziplinärer Kompetenzen kann den unterschiedlichen Bedarfen der Kinder und ihrer Familien und somit dem Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag und der damit verbundenen Schaffung von Chancengleichheit aller Kinder Rechnung getragen werden.
Fachkräfte für Kinderkrippen und Kindergärten sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Qualifikationsauflagen auch Personen mit den französischen Berufsabschlüssen Certificat d’aptitude professionelle Petite Enfance, Monitrice und Moniteur, Éducatrice und Éducateur, Éducatrice und Éducateur De Jeunes Enfants und Éducatrice Spécialisée und Éducateur Spécialisé. Fachkräfte für Kinderhorte sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Qualifikationsauflagen auch Personen mit den französischen Berufsabschlüssen Éducatrice und Éducateur De Jeunes Enfants und Éducatrice Spécialisée und Éducateur Spécialisé.
Die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder in Kindertageseinrichtungen sind durch eine ausreichende Anzahl geeigneter Fachkräfte oder Personen anderer Professionen gemäß Absatz 3 zu gewährleisten. Die Leitung einer Gruppe ist Absolventinnen und Absolventen von Studiengängen akademischer Sozialberufe nach dem Saarländischen Gesetz über die staatliche Anerkennung akademischer Sozialberufe sowie Fachkräften mit Abschlüssen nach dem Deutschen Qualifikationsrahmen der Niveaustufe 6 (in der Regel Bachelor Professional in Sozialwesen) und staatlicher Anerkennung zu übertragen. Der Anteil der eingesetzten Kinderpflegerinnen oder Kinderpfleger oder der Kinderkrankenschwestern oder Kinderkrankenpfleger darf im Verhältnis zu den ansonsten eingesetzten Fachkräften ein Drittel nicht übersteigen. Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor dem 1. August 2008 bestanden haben, genießen Bestandsschutz.