§ 1 SBEBG
Die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege orientieren sich an dem mit den Einrichtungsträgern vereinbarten Bildungsprogramm mit Handreichungen für saarländische Krippen und Kindergärten. Im Rahmen eines inklusiven Auftrags sollen die Gesamtentwicklung und Entfaltung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert und die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützt und ergänzt werden. Den Erziehungsberechtigten wird ermöglicht, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. Dazu dient ein bedarfsgerechtes Angebot, insbesondere auch in Bezug auf Ganztagsbetreuung. Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege stellen gleichrangige Betreuungsformen dar.
Unter Achtung der Würde des Kindes umfasst dieser Auftrag eine gewaltfreie Bildung, Erziehung und Betreuung und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln sowie Gesundheitsförderung und Gesundheitsvorsorge ein. Dazu zählt bei längeren Betreuungszeiten auch eine altersgemäße gesunde Ernährung, die den Qualitätsstandards für die Verpflegung in Kindertageseinrichtungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung entspricht. Bildung, Erziehung und Betreuung sollen sich insbesondere am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine familiäre und kulturelle Herkunft berücksichtigen. Im Rahmen ihres Auftrags tragen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen Sorge für die Gewährleistungen des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls der anvertrauten Kinder.
Die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern mit entsprechend anerkanntem Eingliederungshilfebedarf können im Rahmen von Einzelintegrationsmaßnahmen oder in integrativen oder heilpädagogischen Gruppen beziehungsweise Einrichtungen erfolgen.
Kinder sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand und ihren Bedürfnissen an Entscheidungen, die sie betreffen, zu beteiligen.
Erziehungsberechtigte, die Leistungen der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (§§ 22 bis 26 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) in Anspruch nehmen wollen, sind durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder durch die von ihnen beauftragten Stellen umfassend zu beraten.