Art. 12 31976D0431
Unbeschadet des Artikels 214 des Vertrages dürfen die Ausschußmitglieder Informationen, von denen sie durch ihre Tätigkeit im Ausschuß oder in einer Arbeitsgruppe Kenntnis erlangen, nicht preisgeben, wenn der Ausschußvorsitzende sie darauf hingewiesen hat, daß die angeforderte Stellungnahme oder die gestellte Frage einen Gegenstand vertraulichen Charakters berührt.In diesem Fall nehmen nur die Ausschußmitglieder und Vertreter der Kommissionsdienststellen an den Sitzungen teil.