Erwägungsgrund 4 32000D0125
Der Abschluß des Parallelübereinkommens stellt eines der Ziele der gemeinsamen Handelspolitik gemäß Artikel 133 des Vertrags dar, um bestehende technische Hemmnisse im Handel mit Kraftfahrzeugen zwischen den Vertragsparteien zu beseitigen und die Entstehung neuer derartiger Hemmnisse zu vermeiden. Die Beteiligung der Gemeinschaft wird die Kohärenz zwischen den sowohl im Rahmen des Übereinkommens von 1958 als auch des Parallelübereinkommens durchgeführten Harmonisierungsarbeiten gewährleisten und auf diese Weise den Zugang zu den Märkten von Drittländern erleichtern.