Erwägungsgrund 8 32000D0125
Durch das Parallelübereinkommen wird ein Rahmen geschaffen, innerhalb dessen durch einstimmige Entscheidung globale technische Regelungen in ein globales Register aufgenommen werden. Aufgrund der Tatsache, daß die beiden Übereinkommen parallel funktionieren, wird über von den Arbeitsgruppen vorgelegte Entwürfe technischer Regelungen grundsätzlich in den im Rahmen beider Übereinkommen eingesetzten Gremien abgestimmt. Für das Übereinkommen von 1958 wurde ein Entscheidungsfindungsverfahren eingeführt. Der Standpunkt der Gemeinschaft bei der Abstimmung im Rahmen des Parallelübereinkommens kann daher nach dem gleichen Verfahren und bei der gleichen Gelegenheit wie die Abstimmung im Rahmen des Übereinkommens von 1958 festgelegt werden.