Art. 10 32000D0265
(1)
Etwaige Entwürfe von Nachtrags- und Berichtigungshaushaltsplänen werden in der gleichen Form und nach dem gleichen Verfahren vorgelegt, geprüft und festgestellt wie der Haushaltsplan, dessen Ansätze durch sie geändert werden.
(2)
Jedes Jahr wird innerhalb von drei Monaten nach dem Rechnungsabschluss gemäß Artikel 46 Absatz 1 ein Berichtigungshaushaltsplan vorgelegt, der bezweckt, den Saldo aus der Ausführung des vorhergehenden Haushaltsjahrs, wenn er positiv ist, unter den Einnahmen und, wenn er negativ ist, unter den Ausgaben einzusetzen.